IAB 2023 Frist läuft ab:
Noch 2026 investieren & Steuervorteile sichern
Investieren Sie Ihren IAB jetzt rechtssicher in renditestarke E‒Ladesäulen und PV‒Anlagen. Frist: 31.12.2025
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Frist für 2023 endet. Achtung – die Zeit läuft!
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Wenn Sie 2023 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, endet die Frist für Ihre Investition am 31. Dezember 2026. Verpassen Sie die Deadline nicht – sonst drohen Steuernachzahlungen und bis zu 6 % Zinsen pro Jahr. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance und wandeln Sie Ihren IAB in renditestarke, steueroptimierte Investments in E-Ladesäulen und Photovoltaikanlagen um – rechtssicher, nachhaltig und gewinnbringend. Sichern Sie sich Ihre Steuervorteile noch heute.
Ihre IAB-konformen Investitionsmöglichkeiten
E-Ladesäulen
Ab 17.000€ | Rendite: 7,5% p.a.
PV-Anlagen
Ab 50.000€ | Rendite: 6‒8% p.a.
Batteriespeicher
Ab 50.000€ | Rendite: 6–15% p.a.
In 4 einfachen Schritten zu Ihrer IAB-Investition
Schritt 1
Kostenlose Beratung
Persönliche Analyse Ihrer IAB-Situation
Schritt 2
Maßgeschneiderte Planung
Individuelle Planung und Kalkulation für Ihr Unternehmen
Schritt 3
Professionelle Installation
Termingerechte Umsetzung durch zertifizierte Fachbetriebe
Schritt 4
Steuervorteile sichern
Inkl. vollständiger Dokumentation für Ihren Steuerberater
Jetzt investieren!
Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn ich die IAB-Frist verpasse?
Wenn die Investitionsabzugsbetrag-(IAB)-Frist nicht eingehalten wird, muss der IAB rückwirkend in der Steuererklärung aufgelöst werden, was eine entsprechende Gewinn- und Steuererhöhung zur Folge hat. Das bedeutet, dass die zuvor erzielte Steuerersparnis zurückgezahlt werden muss. Zusätzlich werden Verzugszinsen fällig (zum Beispiel 0,15% bis 0,5% pro Monat, abhängig vom Zeitpunkt). Es besteht somit die Gefahr einer erheblichen Nachzahlung und Zinsbelastung. Die Investitionsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem Jahr nach der Bildung des IAB. Für IABs aus 2022 dauert die Frist bis zum 31.12.2025, und für IABs aus 2023 bis Ende 2026. Die Lieferung und betriebsbereite Installation zählen als Investition, nicht das Bestelldatum. Bei Versäumnis sollte man schnellstmöglich eine korrigierte Steuererklärung vornehmen lassen, idealerweise mit Steuerberater-Unterstützung.
Sind E-Ladesäulen IAB-fähig?
Elektrische Ladesäulen für Fahrzeuge (E-Ladesäulen) können grundsätzlich als begünstigtes Wirtschaftsgut für den Investitionsabzugsbetrag gelten, wenn sie betrieblich genutzt werden und die allgemeinen Voraussetzungen für den IAB nach § 7g EStG erfüllt sind. Das bedeutet, sie müssen innerhalb der dreijährigen Frist angeschafft bzw. installiert werden. Solche Investitionen werden meist auch durch weitere Förderprogramme im Bereich Elektromobilität unterstützt.
Wie schnell kann investiert werden?
Die Investitionsfrist beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach der IAB-Bildung und beträgt in der Regel drei Jahre. Die investierende Person oder Firma kann die Investition innerhalb dieser Zeit flexibel tätigen. Wichtig ist, dass das Wirtschaftsgut geliefert und betriebsbereit installiert wird. Anzahlungen mit vollständiger Bezahlung und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zählen ebenfalls. Es ist keine sofortige Investition nach IAB-Bildung erforderlich, jedoch sollte die Frist strikt eingehalten werden.
Welche Förderungen gibt es zusätzlich?
Neben dem Investitionsabzugsbetrag gibt es verschiedene weitere Fördermöglichkeiten, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und nachhaltigen Investitionen wie Photovoltaik, Elektromobilität und Energiespeicher. Beispiele sind Sonderabschreibungen, staatliche Zuschüsse (z. B. BAFA, KfW-Förderungen), Steuervergünstigungen für digitale Wirtschaftsgüter, sowie regionale Förderprogramme und Umweltboni. Förderungen variieren je nach Bundesland und Investitionsobjekt und sollten individuell geprüft werden.​ Auch hierzu beraten wir Sie gerne!
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